Informationen zu den Schutzmaßnahmen finden Sie unter folgendem Link:
Ergänzungen der Grundschule Amelinghausen
Zum Lopautal 14, 21385 Amelinghausen
Tel.: 04132/270, Fax: 04132-930350, Mail: buero@grundschule-amelinghausen.de
Hygieneplan
der
Grundschule Amelinghausen
auf der Grundlage des
§ 36 Infektionsschutzgesetz
(Stand April 2022)
Inhaltsverzeichnis
Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu dienen.
Folgende Schwerpunkte, basierend auf der rechtlichen Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sind dabei von besonderer Bedeutung:
• Die Gesunderhaltung der Lernenden und der Schulbediensteten, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.
• Die allgemeine Hygiene fängt mit der persönlichen Hygiene an. Aus diesem Grunde sollte den Lernenden Hygiene als „Werkzeug fürs Leben“ nahegebracht werden. Hierbei ist die Händehygiene von besonderer Bedeutung.
Ausschluss vom Präsenzunterricht und von Schulveranstaltungen:
Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht, dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen.
Dies gilt auch für Personen, die unter häuslicher Quarantäne/ Isolierung stehen.
Bei Auftreten von Symptomen in der Unterrichts-/ Betreuungszeit wird die Abholung der betroffenen Person in die Wege geleitet.
Mitwirkungs- und Meldepflichten:
Das Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten oder ein entsprechender Krankheitsverdacht ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Schulleitung meldet das Auftreten der genannten Infektionskrankheiten oder einen entsprechenden Krankheitsverdacht dem zuständigen Gesundheitsamt.
Verbrauchte Materialien, z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster, sind umgehend zu ersetzen. Einmal jährlich sind Bestandskontrollen durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten des Händedesinfektionsmittels und des Erste-Hilfe-Materials zu überprüfen und ggf. zu ersetzen.
• Desinfektionstücher
• kleine Müllbeutel (z. B. 30 Liter)
• 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel
• Flächendesinfektionsmittel
• 1 Eimer
• Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß)
• Absorber
Dieses Material ist jederzeit dem Lehrpersonal zugänglich (Krankenzimmer) und wird regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft.
4.1.3. Einmalhandschuhe
Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Wunden, Ausscheidungen, Blut usw. notwendig (zum Beispiel beim Aufwischen von Blut und Erbrochenem).
Einmalhandschuhe sollen stets situativ getragen werden und sind sofort nach Durchführung der betreffenden Maßnahme über den Restmüll zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass Kontaminationen der Umgebung unterbleiben.
5.2. Gebäudereinigung
Die feuchte Reinigung der Klassen-, Gruppen- und sonstiger Aufenthaltsräume wirkt sich positiv auf den Schadstoffgehalt in der Raumluft aus.
Allergene (z.B. Tierhaare), biogene (z.B. Schimmelpilze) oder chemische Stoffe (z.B. PCB, PAK, Schwermetalle) sind oftmals an Staub gebunden.
Das regelmäßige feuchte Wischen in den Aufenthaltsräumen trägt wesentlich und messbar zu einer Schadstoffreduzierung bei.
Um einen größeren Dreckeintrag zu vermeiden eignen sich Hausschuhe und Garderoben auf den Fluren.
5.2.1. Tische/ Fußböden/ Spielzeug
Tische, Fußböden oder sonstige öfters benutzte Gegenstände werden mindestens zweimal wöchentlich gereinigt. Ist der Fußboden in den Gruppen-/Spielräumen aus textilem Belag, ist eine ausreichende Grundreinigung z.B. monatlich zu gewährleisten. In den Kuschelecken sind Decken, Stofftiere in regelmäßigen Abständen zu waschen (z.B. vierteljährlich oder bei Bedarf, dieses wird dokumentiert).
Spielzeug ist entsprechend seiner Beschaffenheit mindestens einmal jährlich und bei Verschmutzung zu reinigen.
Bei der Fußbodenreinigung ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen.
5.3. Hygiene in Sanitärräumen
5.3.1. Sanitärausstattung und Reinigung
Alle Toiletten und Duschen sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen und Toilettenpapier sowie Flüssigseife und Einmalhandtücher aufzufüllen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist eine gezielte Desinfektion mit Produkten aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) erforderlich.
5.3.2. Wartung und Pflege
Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur bei Defekten und sorgfältige Pflege muss sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.
5.3.3. Be- und Entlüftungen
Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen.
5.4. Hygiene im Außenbereich
Aus dem Spiel- und Fallsand sind Verunreinigungen, wie Laub und Tierkot regelmäßig mittels Harke bzw. Kotschaufel zu entfernen.
5.5. Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
Zur Gruppe der Giftpflanzen gehören solche Bäume, Sträucher und krautige Pflanzen, deren Inhaltsstoffe bei Menschen und Tieren Gesundheitsstörungen hervorrufen können.
Gesundheitsrisiken:
• Bei Aufnahme giftiger Pflanzenteile zeigen sich die häufigsten Symptome im Mund oder Magen-Darm-Trakt mit Übelkeit, Erbrechen, selten Durchfall bzw. mit lokal begrenzten Symptomen wie Schmerzen und Speichel, wenn Pflanzen reizende Bestandteile enthalten.
• Je nach Pflanzenart kann es zu trockener Mundschleimhaut, Pupillenerweiterung, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Lähmungserscheinungen sowie Haut- und Schleimhautreaktionen kommen.
• Bei der Bepflanzung des Schulhofes wurde darauf geachtet diesen von den giftigsten Vertretern und solchen Giftpflanzen, deren Früchte ganz besonders auf Kinder anziehend wirken, freizuhalten.
5.7. Lebensmittelhygiene
Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Regelungen zur Lebensmittelhygiene sind für die unterrichtliche Nutzung der Schulküche und für Veranstaltungen von Schulfesten und anderen Treffen, bei denen Lebensmittel hergestellt und / oder ausgeteilt werden, zu beachten.
5.7.1. Rechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf drei unterschiedliche Aspekte:
• Vermeidung der negativen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen. Hier geht es in erster Linie um die Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen, die im Zuge einer mikrobiellen Verderbnis von Lebensmitteln entstehen können.
• Schutz vor Infektionskrankheiten, die durch an der Zubereitung beteiligte Personen übertragen werden könnten. Hier ist die Belehrung und Mitwirkung nach Infektionsschutzgesetz zu beachten.
• Unfallverhütung und Personalschutz, da vor allem Küchenarbeiten mit einer gewissen Verletzungsgefahr einhergehen.
5.7.2. Allgemeine Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene
Gewährleistung personeller Voraussetzungen
• Es muss gesichert sein, dass Personen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, über eine gültige Belehrungsbescheinigung nach § 43 IfSG verfügen. Dem Personal muss geeignete persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schürze, Kopfbedeckung…) zur Verfügung gestellt werden. Das Personal ist verpflichtet, diese Schutzausrüstung anzuwenden.
• Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautschäden an den Händen oder im Gesicht sollen ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung, etc.) Lebensmittel weder herstellen noch austeilen.
• Lebensmittel sollen möglichst unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie z.B. Zangen, das heißt nicht mit der bloßen Hand angefasst werden. Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln unterbleiben.
• Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen zusätzlich zur Belehrung nach IfSG regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einer Schulung zum Thema Lebensmittelhygiene teilnehmen. die Teilnahme an der Schulung ist fortlaufend zu dokumentieren.
5.7.2.2. Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird
• In den entsprechenden Räumlichkeiten ist Schwitzwasser und Schimmelbildung unbedingt zu verhindern
• Die Fenster der betreffenden Räumlichkeiten sollten mit abnehmbaren Fliegengittern versehen sein.
• Wände, Fußböden, Decken und Arbeitsflächen müssen abwaschbar sein.
5.7.2.3. Meidung risikobehafteter Lebensmittel
Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich, bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher möglichst zu meiden bzw. mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. (z.B. lückenlose Kühlung, getrennte Lagerung, Vorbereitung und Verarbeitung):
• Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Zwiebelmettwurst, etc.
• Roher Fisch oder rohes Fleisch (z.B. in Salaten verarbeitet)
• Speisen, die rohe Eier enthalten, wie z. B. Tiramisu, Eischnee, Sauce Hollandaise oder frische Mayonnaise. Zur Herstellung dieser Produkte sind pasteurisierte Eiprodukte zu empfehlen.
• Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden.
5.7.2.4. Reinigung und Aufbereitung
• Alle bei der Zubereitung benutzten Flächen und Geräte müssen im Anschluss an Produktionsprozesse gereinigt, gespült und getrocknet werden. Geräte (z.B. Schneid- oder Rührmaschinen müssen hierzu, wenn möglich in die zu reinigenden Teile demontiert werden.
• Bei den verwendeten Mitteln ist zu gewährleisten, dass diese für die Anwendung im Lebensmittelbereich geeignet sind.
• Lappen und Geschirrtücher sind bei Bedarf, mindestens jedoch täglich zu wechseln.
• Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sind von Lebensmitteln getrennt zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
5.7.3. Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
5.7.3.1. Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
Bei Schulfesten und vergleichbaren Veranstaltungen werden in der Regel privat hergestellte Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne dass dies gewerbsmäßig erfolgt. Die besondere Gefahr liegt in diesem Fall in der mangelnden Kontrollierbarkeit des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports. Eltern werden deshalb durch ein Merkblatt zu folgenden Punkten informiert:
• Diese Lebensmittel sind nach Möglichkeit zu meiden (siehe 5.7.2.3)
• An der Herstellung beteiligte Personen sollen frei sein von Infektionserkrankungen und Hautverletzungen, speziell an den Händen.
• Wiederverwendbares Geschirr sollte mit einem Geschirrspüler gereinigt werden.
• Personen, die während des Fests mit der Herstellung bzw. Verteilung der Lebensmittel betraut sind, sollten keine anderen Aufgaben wahrnehmen (Kassieren, Kinderbetreuung, …)
5.8. Abfallentsorgung
Mülleimer in den Klassen-, Gruppen- und Funktionsräumen sind von der Reinigungskraft nach Beendigung des Schulbetriebes entsprechend der Abfallentsorgungsordnung täglich zu entleeren.
5.9. Trinkwasserhygiene
5.9.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Min. beziehungsweise bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz (Wasser wird nicht mehr kälter) ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.
5.9.2. Legionellenprophylaxe
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden.
5.10. Lufthygiene (vgl. 5.1, 5.2)
Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine ausreichende Querlüftung/ Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im Sanitärbereich ist der Befall fachgerecht zu beseitigen.
Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
vom 20.07.2000, BGBl. I Nr. 33 S. 1045 ff.
Verordnung über Lebensmittelhygiene …. (LMHV)
vom 05.08.1997, BGBL I Nr. 56, S. 2008 ff
Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19 “ Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-,
Pflege- und Desinfektionsmittel
Unfallverhütungsvorschrift GUV 16.4 „Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“
Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 „Erste Hilfe“
Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM- Liste Desinfektionsmittel)
Bezugsadresse: mhp-Verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden
Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft
(DVG- Liste) für den Lebensmittelbereich
Bezugsadresse: DVG-Geschäftsstelle, Frankfurter Str. 89, 35392 Giessen
Zum Lopautal 14, 21385 Amelinghausen
Tel.: 04132/270, Fax: 04132-930350, Mail: buero@grundschule-amelinghausen.de
Hygieneplan
der
Grundschule Amelinghausen
auf der Grundlage des
§ 36 Infektionsschutzgesetz
(Stand April 2022)
Inhaltsverzeichnis
Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu dienen.
Folgende Schwerpunkte, basierend auf der rechtlichen Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sind dabei von besonderer Bedeutung:
• Die Gesunderhaltung der Lernenden und der Schulbediensteten, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.
• Die allgemeine Hygiene fängt mit der persönlichen Hygiene an. Aus diesem Grunde sollte den Lernenden Hygiene als „Werkzeug fürs Leben“ nahegebracht werden. Hierbei ist die Händehygiene von besonderer Bedeutung.
Ausschluss vom Präsenzunterricht und von Schulveranstaltungen:
Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht, dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen.
Dies gilt auch für Personen, die unter häuslicher Quarantäne/ Isolierung stehen.
Bei Auftreten von Symptomen in der Unterrichts-/ Betreuungszeit wird die Abholung der betroffenen Person in die Wege geleitet.
Mitwirkungs- und Meldepflichten:
Das Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten oder ein entsprechender Krankheitsverdacht ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Schulleitung meldet das Auftreten der genannten Infektionskrankheiten oder einen entsprechenden Krankheitsverdacht dem zuständigen Gesundheitsamt.
Verbrauchte Materialien, z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster, sind umgehend zu ersetzen. Einmal jährlich sind Bestandskontrollen durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten des Händedesinfektionsmittels und des Erste-Hilfe-Materials zu überprüfen und ggf. zu ersetzen.
• Desinfektionstücher
• kleine Müllbeutel (z. B. 30 Liter)
• 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel
• Flächendesinfektionsmittel
• 1 Eimer
• Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß)
• Absorber
Dieses Material ist jederzeit dem Lehrpersonal zugänglich (Krankenzimmer) und wird regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft.
4.1.3. Einmalhandschuhe
Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Wunden, Ausscheidungen, Blut usw. notwendig (zum Beispiel beim Aufwischen von Blut und Erbrochenem).
Einmalhandschuhe sollen stets situativ getragen werden und sind sofort nach Durchführung der betreffenden Maßnahme über den Restmüll zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass Kontaminationen der Umgebung unterbleiben.
5.2. Gebäudereinigung
Die feuchte Reinigung der Klassen-, Gruppen- und sonstiger Aufenthaltsräume wirkt sich positiv auf den Schadstoffgehalt in der Raumluft aus.
Allergene (z.B. Tierhaare), biogene (z.B. Schimmelpilze) oder chemische Stoffe (z.B. PCB, PAK, Schwermetalle) sind oftmals an Staub gebunden.
Das regelmäßige feuchte Wischen in den Aufenthaltsräumen trägt wesentlich und messbar zu einer Schadstoffreduzierung bei.
Um einen größeren Dreckeintrag zu vermeiden eignen sich Hausschuhe und Garderoben auf den Fluren.
5.2.1. Tische/ Fußböden/ Spielzeug
Tische, Fußböden oder sonstige öfters benutzte Gegenstände werden mindestens zweimal wöchentlich gereinigt. Ist der Fußboden in den Gruppen-/Spielräumen aus textilem Belag, ist eine ausreichende Grundreinigung z.B. monatlich zu gewährleisten. In den Kuschelecken sind Decken, Stofftiere in regelmäßigen Abständen zu waschen (z.B. vierteljährlich oder bei Bedarf, dieses wird dokumentiert).
Spielzeug ist entsprechend seiner Beschaffenheit mindestens einmal jährlich und bei Verschmutzung zu reinigen.
Bei der Fußbodenreinigung ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen.
5.3. Hygiene in Sanitärräumen
5.3.1. Sanitärausstattung und Reinigung
Alle Toiletten und Duschen sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen und Toilettenpapier sowie Flüssigseife und Einmalhandtücher aufzufüllen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist eine gezielte Desinfektion mit Produkten aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) erforderlich.
5.3.2. Wartung und Pflege
Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur bei Defekten und sorgfältige Pflege muss sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.
5.3.3. Be- und Entlüftungen
Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen.
5.4. Hygiene im Außenbereich
Aus dem Spiel- und Fallsand sind Verunreinigungen, wie Laub und Tierkot regelmäßig mittels Harke bzw. Kotschaufel zu entfernen.
5.5. Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
Zur Gruppe der Giftpflanzen gehören solche Bäume, Sträucher und krautige Pflanzen, deren Inhaltsstoffe bei Menschen und Tieren Gesundheitsstörungen hervorrufen können.
Gesundheitsrisiken:
• Bei Aufnahme giftiger Pflanzenteile zeigen sich die häufigsten Symptome im Mund oder Magen-Darm-Trakt mit Übelkeit, Erbrechen, selten Durchfall bzw. mit lokal begrenzten Symptomen wie Schmerzen und Speichel, wenn Pflanzen reizende Bestandteile enthalten.
• Je nach Pflanzenart kann es zu trockener Mundschleimhaut, Pupillenerweiterung, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Lähmungserscheinungen sowie Haut- und Schleimhautreaktionen kommen.
• Bei der Bepflanzung des Schulhofes wurde darauf geachtet diesen von den giftigsten Vertretern und solchen Giftpflanzen, deren Früchte ganz besonders auf Kinder anziehend wirken, freizuhalten.
5.7. Lebensmittelhygiene
Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Regelungen zur Lebensmittelhygiene sind für die unterrichtliche Nutzung der Schulküche und für Veranstaltungen von Schulfesten und anderen Treffen, bei denen Lebensmittel hergestellt und / oder ausgeteilt werden, zu beachten.
5.7.1. Rechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf drei unterschiedliche Aspekte:
• Vermeidung der negativen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen. Hier geht es in erster Linie um die Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen, die im Zuge einer mikrobiellen Verderbnis von Lebensmitteln entstehen können.
• Schutz vor Infektionskrankheiten, die durch an der Zubereitung beteiligte Personen übertragen werden könnten. Hier ist die Belehrung und Mitwirkung nach Infektionsschutzgesetz zu beachten.
• Unfallverhütung und Personalschutz, da vor allem Küchenarbeiten mit einer gewissen Verletzungsgefahr einhergehen.
5.7.2. Allgemeine Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene
Gewährleistung personeller Voraussetzungen
• Es muss gesichert sein, dass Personen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, über eine gültige Belehrungsbescheinigung nach § 43 IfSG verfügen. Dem Personal muss geeignete persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schürze, Kopfbedeckung…) zur Verfügung gestellt werden. Das Personal ist verpflichtet, diese Schutzausrüstung anzuwenden.
• Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautschäden an den Händen oder im Gesicht sollen ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung, etc.) Lebensmittel weder herstellen noch austeilen.
• Lebensmittel sollen möglichst unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie z.B. Zangen, das heißt nicht mit der bloßen Hand angefasst werden. Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln unterbleiben.
• Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen zusätzlich zur Belehrung nach IfSG regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einer Schulung zum Thema Lebensmittelhygiene teilnehmen. die Teilnahme an der Schulung ist fortlaufend zu dokumentieren.
5.7.2.2. Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird
• In den entsprechenden Räumlichkeiten ist Schwitzwasser und Schimmelbildung unbedingt zu verhindern
• Die Fenster der betreffenden Räumlichkeiten sollten mit abnehmbaren Fliegengittern versehen sein.
• Wände, Fußböden, Decken und Arbeitsflächen müssen abwaschbar sein.
5.7.2.3. Meidung risikobehafteter Lebensmittel
Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich, bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher möglichst zu meiden bzw. mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. (z.B. lückenlose Kühlung, getrennte Lagerung, Vorbereitung und Verarbeitung):
• Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Zwiebelmettwurst, etc.
• Roher Fisch oder rohes Fleisch (z.B. in Salaten verarbeitet)
• Speisen, die rohe Eier enthalten, wie z. B. Tiramisu, Eischnee, Sauce Hollandaise oder frische Mayonnaise. Zur Herstellung dieser Produkte sind pasteurisierte Eiprodukte zu empfehlen.
• Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden.
5.7.2.4. Reinigung und Aufbereitung
• Alle bei der Zubereitung benutzten Flächen und Geräte müssen im Anschluss an Produktionsprozesse gereinigt, gespült und getrocknet werden. Geräte (z.B. Schneid- oder Rührmaschinen müssen hierzu, wenn möglich in die zu reinigenden Teile demontiert werden.
• Bei den verwendeten Mitteln ist zu gewährleisten, dass diese für die Anwendung im Lebensmittelbereich geeignet sind.
• Lappen und Geschirrtücher sind bei Bedarf, mindestens jedoch täglich zu wechseln.
• Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sind von Lebensmitteln getrennt zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
5.7.3. Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
5.7.3.1. Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
Bei Schulfesten und vergleichbaren Veranstaltungen werden in der Regel privat hergestellte Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne dass dies gewerbsmäßig erfolgt. Die besondere Gefahr liegt in diesem Fall in der mangelnden Kontrollierbarkeit des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports. Eltern werden deshalb durch ein Merkblatt zu folgenden Punkten informiert:
• Diese Lebensmittel sind nach Möglichkeit zu meiden (siehe 5.7.2.3)
• An der Herstellung beteiligte Personen sollen frei sein von Infektionserkrankungen und Hautverletzungen, speziell an den Händen.
• Wiederverwendbares Geschirr sollte mit einem Geschirrspüler gereinigt werden.
• Personen, die während des Fests mit der Herstellung bzw. Verteilung der Lebensmittel betraut sind, sollten keine anderen Aufgaben wahrnehmen (Kassieren, Kinderbetreuung, …)
5.8. Abfallentsorgung
Mülleimer in den Klassen-, Gruppen- und Funktionsräumen sind von der Reinigungskraft nach Beendigung des Schulbetriebes entsprechend der Abfallentsorgungsordnung täglich zu entleeren.
5.9. Trinkwasserhygiene
5.9.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Min. beziehungsweise bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz (Wasser wird nicht mehr kälter) ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.
5.9.2. Legionellenprophylaxe
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden.
5.10. Lufthygiene (vgl. 5.1, 5.2)
Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine ausreichende Querlüftung/ Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.
Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im Sanitärbereich ist der Befall fachgerecht zu beseitigen.
Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
vom 20.07.2000, BGBl. I Nr. 33 S. 1045 ff.
Verordnung über Lebensmittelhygiene …. (LMHV)
vom 05.08.1997, BGBL I Nr. 56, S. 2008 ff
Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19 “ Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-,
Pflege- und Desinfektionsmittel
Unfallverhütungsvorschrift GUV 16.4 „Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“
Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 „Erste Hilfe“
Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM- Liste Desinfektionsmittel)
Bezugsadresse: mhp-Verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden
Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft
(DVG- Liste) für den Lebensmittelbereich
Bezugsadresse: DVG-Geschäftsstelle, Frankfurter Str. 89, 35392 Giessen