Schutzmaßnahmen Corona-Virus

Informationen zu den Schutzmaßnahmen finden Sie unter folgendem Link:

https://schulnetzmail.nibis.de/files/b98eafe23a8bd43603c750bafe354694/2020-08-26-Rundverf_gung_21-2020_zu_17_Corona-VO_zum_Schulstart.pdf

Ergänzungen der Grundschule Amelinghausen

Zum Lopautal 14, 21385 Amelinghausen
Tel.: 04132/270, Fax: 04132-930350, Mail: buero@grundschule-amelinghausen.de

Hygieneplan
der
Grundschule Amelinghausen
auf der Grundlage des
§ 36 Infektionsschutzgesetz
(Stand April 2022)

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Erste Hilfe Schutz
    2.1. Erste Hilfe
    2.2. Versorgung von Wunden
    2.3. Behandlung kontaminierter Flächen
    2.4. Desinfektion
    2.5. Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
    2.6. Notrufnummern
  3. Infektionskrankheiten
    3.1. Erhöhtes Infektionsgeschehen
    3.2. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Durchfallerkrankungen
    3.3. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Läusen
    3.4. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze
  4. Personenbezogene Hygiene
    4.1. Händehygiene
    4.1.1.Händewaschen
    4.1.2.Händedesinfektion
    4.1.3.Einmalhandschuhe
  5. Umgebungshygiene
    5.1. Lüftung und CO2-Ampeln
    5.2. Gebäudereinigung
    5.2.1.Tische/ Fußböden/ Spielzeug
    5.3. Hygiene in Sanitärräumen
    5.3.1. Sanitärausstattung und Reinigung
    5.3.2. Wartung und Pflege
    5.3.3. Be- und Entlüftungen
    5.4. Hygiene im Außenbereich
    5.5. Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
    5.6. Lebensmittelhygiene
    5.6.1. Rechtliche Anforderungen
    5.6.2. Allgemeine Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene
    5.6.2.1. Gewährleistung personeller Voraussetzungen
    5.6.2.2. Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird
    5.6.2.3. Meidung risikobehafteter Lebensmittel
    5.6.2.4. Reinigung und Aufbereitung
    5.6.3. Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
    5.6.3.1. Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
    5.7. Abfallentsorgung
    5.8. Trinkwasserhygiene
    5.8.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
    5.8.2. Legionellenprophylaxe
    5.9. Lufthygiene
  6. Sonderfragen
  7. Literatur und Bezugsadressen
  8. Anlagen
    8.1. IfSG §§ 33-36
    8.2. Meldung nach §34 IfSG an das Gesundheitsamt
    8.3. Elterninformation § 34
    8.4. Elterninformation „Kopfläuse“ einfach für Schüler nicht betroffener Klassen
    8.5. Elterninformation „Kopfläuse“ ausführlich für Schüler der betroffenen Klassen mit Rückmeldezettel
    8.6. Merkblatt „Krätze“
    8.7. Schülerinfo „Richtig niesen und Husten“ und „Richtig Händewaschen“
    8.8. Aushang Notrufnummern
    7.8. Lebensmittel bei Schulveranstaltungen
    8.9. Kontrollliste Lebensmittelschrank
  9. Einleitung
    Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, fordert das Infektionsschutzgesetz in § 36 Abs. 1, dass Schulen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Dieser Hygieneplan regelt die Einzelheiten der Hygiene an der Grundschule Embsen. Die an der Grundschule tätigen Personen erhalten jährlich eine Unterweisung, an unser Schule Lernende und deren Eltern werden bei der Anmeldung informiert .

Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu dienen.

Folgende Schwerpunkte, basierend auf der rechtlichen Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sind dabei von besonderer Bedeutung:
• Die Gesunderhaltung der Lernenden und der Schulbediensteten, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.
• Die allgemeine Hygiene fängt mit der persönlichen Hygiene an. Aus diesem Grunde sollte den Lernenden Hygiene als „Werkzeug fürs Leben“ nahegebracht werden. Hierbei ist die Händehygiene von besonderer Bedeutung.
Ausschluss vom Präsenzunterricht und von Schulveranstaltungen:
Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht, dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen.
Dies gilt auch für Personen, die unter häuslicher Quarantäne/ Isolierung stehen.
Bei Auftreten von Symptomen in der Unterrichts-/ Betreuungszeit wird die Abholung der betroffenen Person in die Wege geleitet.

Mitwirkungs- und Meldepflichten:
Das Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten oder ein entsprechender Krankheitsverdacht ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Schulleitung meldet das Auftreten der genannten Infektionskrankheiten oder einen entsprechenden Krankheitsverdacht dem zuständigen Gesundheitsamt.

  1. Erste Hilfe Schutz
  2. Erste Hilfe
    Sollte es während der Schul- bzw. Unterrichtzeit zu Verletzungen (auch Bagatellverletzungen) oder Unglücksfällen kommen, ist adäquate Hilfe zu leisten. Jede während der Schul- bzw. Unterrichtzeit erworbene Verletzung ist in das Verbandsbuch einzutragen, welches im 1. Hilfeschrank des Garderobenraums liegt.
  3. Versorgung von Wunden
    Zum Schutz vor durch Blut übertragbaren Krankheiten sind vom Ersthelfer bei der Versorgung von blutenden Wunden flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen. Die Hände sind vor und nach der Hilfeleistung zu desinfizieren.
  4. Behandlung kontaminierter Flächen
    Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren.
  5. Desinfektion
    Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Dies trifft unter anderem zu bei Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut sowie mit Stuhl und Urin.
  6. Erste-Hilfe-Inventar
    Zum Erste-Hilfe-Material zählen u.a. Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinische Geräte, soweit sie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen (vgl. Unfallverhütungsvorschriften „GUV 0.3 Erste Hilfe“ und „GUV 20.6 Merkblatt für Erste-Hilfe-Material“).
    In der Schule ist mindestens
    · ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“
    · eine Sanitätstasche nach DIN 13160 (mobiler Einsatz z.B. Ausflüge)
    vorrätig. Sie befinden sich im Krankenzimmer, im Werkraum und in der Mensa.

Verbrauchte Materialien, z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster, sind umgehend zu ersetzen. Einmal jährlich sind Bestandskontrollen durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten des Händedesinfektionsmittels und des Erste-Hilfe-Materials zu überprüfen und ggf. zu ersetzen.
• Desinfektionstücher
• kleine Müllbeutel (z. B. 30 Liter)
• 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel
• Flächendesinfektionsmittel
• 1 Eimer
• Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß)
• Absorber
Dieses Material ist jederzeit dem Lehrpersonal zugänglich (Krankenzimmer) und wird regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft.

  1. Notrufnummern
    Polizei Tel.: 110
    Feuerwehr Tel.: 112
    Ärzte Behr-Eggers: 04132-93202
    Vahle / Schröder: 04132-251
    Haroska: 04132-9399795
    Notarzt, Rettungswagen Tel.: 112
    Giftinformationszentrale Nord www.giz-nord.de Tel.: 0551/192-40
  2. Infektionskrankheiten
    Nach § 34 IFSG bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal, Betreute und verantwortliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Schutz vor der Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen.
    3.1. Erhöhtes Infektionsgeschehen
    Bei erhöhtem Infektionsgeschehen über erregerhaltige Tröpfchen und Aerosole (z. B. bei Erkältungs- oder Grippewellen, SARS-CoV-2 Ausbrüchen) wird empfohlen, * die folgenden bewährten Maßnahmen freiwillig zu beachten:
    Abstand
    Abstand vermindert das Risiko einer Infektion. Ein Abstand von möglichst 1,5 Metern zu anderen vermindert das Risiko einer Infektion über erregerhaltige Tröpfchen.
    Masken
    Masken verringern das Risiko einer Infektion. In Innenräumen im öffentlichen Bereich und in öffentlichen Verkehrsmitteln reduziert das Tragen von Masken das Risiko einer Infektion. Das gilt besonders, wenn Menschen zusammentreffen, sich länger aufhalten und wenn der Abstand von möglichst 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden kann.
  • Vorgaben der Kommunen, des Landes und des Bundes zu verpflichtenden Infektionsschutzmaßnahmen (z. B. Corona-Verordnung oder Absonderungs-Verordnung) sind vorrangig zu beachten.
    3.2. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Durchfallerkrankungen
    1) Das erkrankte Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
    2) Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam (intensiver Kontakt), sind zu desinfizieren (viruswirksames Flächendesinfektionsmittel mit Wirksamkeit gegen die am häufigsten in Kindertagesstätten vorkommenden Viren, z.B. Rotaviren).
    3) Nach dem Verlassen der Einrichtung sind Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam, zu desinfizieren.
    4) Nach Umgang mit dem erkrankten Kind ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
    5) Die das erkrankte Kind betreuende Person soll nicht in die Essenzubereitung und –verteilung eingebunden werden.
    6) Nach jeder Toilettenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall sind das Toilettenbecken und die WC-Brille zu desinfizieren.
    7) Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern ist unbedingt zu achten.
    8) Die Eltern des Kindes sind zu informieren und nochmals über die Inhalte des § 34 IfSG aufzuklären.
    9) Die Eltern aller Kinder sollten anonym über die aufgetretene Durchfallerkrankung informiert werden. Ein Arztbesuch bei Auftreten der gleichen Symptome ist erforderlich.
    3.3. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Läusen
    1) Beim Auftreten von Kopflausbefall hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
    2) Das befallene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
    3) Die Behandlung wird in der Regel von den Erziehungsberechtigten durchgeführt.
    4) Die Eltern der Kinder mit engem Kontakt zum befallenen Kind müssen über das Auftreten von Kopfläusen unter Einhaltung des Datenschutzes unterrichtet werden. Diese Kinder sowie deren Familienangehörige sollen sich einer Untersuchung und gegebenenfalls einer Behandlung unterziehen.
    5) Bei starkem Befall sind die Aufenthalts- und Schlafräume der Betroffenen von ausgestreuten Läusen zu befreien (z.B. gründliches Absaugen der Böden und Polstermöbel, textiler Kopfstützen und Stofftiere, sonstige Maßnahmen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt).
    6) Im Hinblick auf Kopflausbefall sind alle sogenannte „Kuschelelemente“ zu waschen.
    3.4. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze
    1) Das Vorkommen von Krätze in einer Gemeinschaftseinrichtung ist unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.
    2) Die Auflagen des Gesundheitsamtes sind strikt zu befolgen.
    3) Personen, die an Krätze erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die Einrichtung erst nach Behandlung und klinischer Abheilung der Hautareale besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist vorzulegen (Empfehlung des Robert-Koch Instituts).
  1. Personenbezogene Hygiene
    4.1. Händehygiene
    4.1.1. Händewaschen
    In jedem Klassenraum sind Handwaschbecken sowie Direktspender für hautschonende Flüssigseife, Einmalhandtücher und Abwurfkorb vorhanden. Darüber hinaus hängt in jeder Klasse sowie in den Sanitärräumen ein Hinweisschild über dem Waschbecken auf dem das „richtige“ Händewaschen erläutert ist.
    Das Schulpersonal und die Lernenden sollten unter anderem in folgenden Situationen die Hände waschen:
    · Vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln
    · Vor der Einnahme von Speisen (Frühstücks- und Mittagspause)
    · Nach jeder Verschmutzung
    · Nach Reinigungsarbeiten
    · Nach der Toilettenbenutzung
    · Nach Handkontakten mit Tieren
    4.1.2. Händedesinfektion
    Eine Desinfektion der Hände ist nur dann erforderlich, wenn die Hände Kontakt mit Wunden, Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen hatten (auch wenn Einmalhandschuhe genutzt wurden). Jeglicher Handkontakt zum Beispiel mit Türklinken, Handläufern, Armaturen etc. sollten vor der Desinfektion in solchen Fällen vermieden werden.
    Zur Durchführung der Händedesinfektion ist wie folgt zu verfahren:
    · Die Hände sollten trocken sein.
    · Ggf. grobe Verschmutzungen vor der Desinfektion mit Einmalhandtuch, Haushaltstuch, etc. entfernen.
    · Ca. 3-5 ml des Desinfektionsmittels in die Hohlhand geben.
    · Unter waschenden Bewegungen in die Hände einreiben. Dabei darauf achten, dass die Fingerkuppen und –zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden.
    · Während der Einwirkzeit (je nach Herstellerangabe 30 Sekunden bis 2 Minuten) müssen die Hände mit Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.

4.1.3. Einmalhandschuhe
Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Wunden, Ausscheidungen, Blut usw. notwendig (zum Beispiel beim Aufwischen von Blut und Erbrochenem).
Einmalhandschuhe sollen stets situativ getragen werden und sind sofort nach Durchführung der betreffenden Maßnahme über den Restmüll zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass Kontaminationen der Umgebung unterbleiben.

  1. Umgebungshygiene
    5.1. Fensterlüftung und CO2-Ampeln
    Um gesundheitlich zuträgliche Raumluft sicherzustellen sowie zur Reduktion des Übertragungsrisikos von Infektionskrankheiten und Innenraumschadstoffen, ist eine regelmäßige und ausreichende Lüftung der Räume erforderlich. Gute Luftqualität leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von unspezifischen Beschwerden und Geruchsproblemen.
    In Räumen mit Fensterlüftung ist das „20–5–20-Prinzip“ (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten Unterricht) zu befolgen. Die Lüftung hat als eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster zu erfolgen. Je größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften. Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3 – 5 Minuten sehr wirksam. An warmen Tagen muss länger gelüftet werden. Vor Beginn des Unterrichtes und in den Pausen soll unter Beachtung der Außentemperaturen gegebenenfalls auch länger gelüftet werden. Eine Dauerlüftung soll nicht erfolgen. Andauernde Zugluft ist zu vermeiden.
    Die vorhandenen CO2-Ampeln, sollen an das regelmäßige Lüften erinnern.

5.2. Gebäudereinigung
Die feuchte Reinigung der Klassen-, Gruppen- und sonstiger Aufenthaltsräume wirkt sich positiv auf den Schadstoffgehalt in der Raumluft aus.
Allergene (z.B. Tierhaare), biogene (z.B. Schimmelpilze) oder chemische Stoffe (z.B. PCB, PAK, Schwermetalle) sind oftmals an Staub gebunden.
Das regelmäßige feuchte Wischen in den Aufenthaltsräumen trägt wesentlich und messbar zu einer Schadstoffreduzierung bei.
Um einen größeren Dreckeintrag zu vermeiden eignen sich Hausschuhe und Garderoben auf den Fluren.
5.2.1. Tische/ Fußböden/ Spielzeug
Tische, Fußböden oder sonstige öfters benutzte Gegenstände werden mindestens zweimal wöchentlich gereinigt. Ist der Fußboden in den Gruppen-/Spielräumen aus textilem Belag, ist eine ausreichende Grundreinigung z.B. monatlich zu gewährleisten. In den Kuschelecken sind Decken, Stofftiere in regelmäßigen Abständen zu waschen (z.B. vierteljährlich oder bei Bedarf, dieses wird dokumentiert).
Spielzeug ist entsprechend seiner Beschaffenheit mindestens einmal jährlich und bei Verschmutzung zu reinigen.
Bei der Fußbodenreinigung ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen.
5.3. Hygiene in Sanitärräumen
5.3.1. Sanitärausstattung und Reinigung
Alle Toiletten und Duschen sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen und Toilettenpapier sowie Flüssigseife und Einmalhandtücher aufzufüllen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist eine gezielte Desinfektion mit Produkten aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) erforderlich.
5.3.2. Wartung und Pflege
Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur bei Defekten und sorgfältige Pflege muss sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.
5.3.3. Be- und Entlüftungen
Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen.
5.4. Hygiene im Außenbereich
Aus dem Spiel- und Fallsand sind Verunreinigungen, wie Laub und Tierkot regelmäßig mittels Harke bzw. Kotschaufel zu entfernen.
5.5. Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
Zur Gruppe der Giftpflanzen gehören solche Bäume, Sträucher und krautige Pflanzen, deren Inhaltsstoffe bei Menschen und Tieren Gesundheitsstörungen hervorrufen können.
Gesundheitsrisiken:
• Bei Aufnahme giftiger Pflanzenteile zeigen sich die häufigsten Symptome im Mund oder Magen-Darm-Trakt mit Übelkeit, Erbrechen, selten Durchfall bzw. mit lokal begrenzten Symptomen wie Schmerzen und Speichel, wenn Pflanzen reizende Bestandteile enthalten.
• Je nach Pflanzenart kann es zu trockener Mundschleimhaut, Pupillenerweiterung, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Lähmungserscheinungen sowie Haut- und Schleimhautreaktionen kommen.
• Bei der Bepflanzung des Schulhofes wurde darauf geachtet diesen von den giftigsten Vertretern und solchen Giftpflanzen, deren Früchte ganz besonders auf Kinder anziehend wirken, freizuhalten.
5.7. Lebensmittelhygiene
Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Regelungen zur Lebensmittelhygiene sind für die unterrichtliche Nutzung der Schulküche und für Veranstaltungen von Schulfesten und anderen Treffen, bei denen Lebensmittel hergestellt und / oder ausgeteilt werden, zu beachten.
5.7.1. Rechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf drei unterschiedliche Aspekte:
• Vermeidung der negativen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen. Hier geht es in erster Linie um die Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen, die im Zuge einer mikrobiellen Verderbnis von Lebensmitteln entstehen können.
• Schutz vor Infektionskrankheiten, die durch an der Zubereitung beteiligte Personen übertragen werden könnten. Hier ist die Belehrung und Mitwirkung nach Infektionsschutzgesetz zu beachten.
• Unfallverhütung und Personalschutz, da vor allem Küchenarbeiten mit einer gewissen Verletzungsgefahr einhergehen.
5.7.2. Allgemeine Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene
Gewährleistung personeller Voraussetzungen
• Es muss gesichert sein, dass Personen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, über eine gültige Belehrungsbescheinigung nach § 43 IfSG verfügen. Dem Personal muss geeignete persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schürze, Kopfbedeckung…) zur Verfügung gestellt werden. Das Personal ist verpflichtet, diese Schutzausrüstung anzuwenden.
• Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautschäden an den Händen oder im Gesicht sollen ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung, etc.) Lebensmittel weder herstellen noch austeilen.
• Lebensmittel sollen möglichst unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie z.B. Zangen, das heißt nicht mit der bloßen Hand angefasst werden. Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln unterbleiben.
• Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen zusätzlich zur Belehrung nach IfSG regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einer Schulung zum Thema Lebensmittelhygiene teilnehmen. die Teilnahme an der Schulung ist fortlaufend zu dokumentieren.

5.7.2.2. Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird
• In den entsprechenden Räumlichkeiten ist Schwitzwasser und Schimmelbildung unbedingt zu verhindern
• Die Fenster der betreffenden Räumlichkeiten sollten mit abnehmbaren Fliegengittern versehen sein.
• Wände, Fußböden, Decken und Arbeitsflächen müssen abwaschbar sein.
5.7.2.3. Meidung risikobehafteter Lebensmittel
Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich, bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher möglichst zu meiden bzw. mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. (z.B. lückenlose Kühlung, getrennte Lagerung, Vorbereitung und Verarbeitung):
• Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Zwiebelmettwurst, etc.
• Roher Fisch oder rohes Fleisch (z.B. in Salaten verarbeitet)
• Speisen, die rohe Eier enthalten, wie z. B. Tiramisu, Eischnee, Sauce Hollandaise oder frische Mayonnaise. Zur Herstellung dieser Produkte sind pasteurisierte Eiprodukte zu empfehlen.
• Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden.
5.7.2.4. Reinigung und Aufbereitung
• Alle bei der Zubereitung benutzten Flächen und Geräte müssen im Anschluss an Produktionsprozesse gereinigt, gespült und getrocknet werden. Geräte (z.B. Schneid- oder Rührmaschinen müssen hierzu, wenn möglich in die zu reinigenden Teile demontiert werden.
• Bei den verwendeten Mitteln ist zu gewährleisten, dass diese für die Anwendung im Lebensmittelbereich geeignet sind.
• Lappen und Geschirrtücher sind bei Bedarf, mindestens jedoch täglich zu wechseln.
• Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sind von Lebensmitteln getrennt zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

5.7.3. Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
5.7.3.1. Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
Bei Schulfesten und vergleichbaren Veranstaltungen werden in der Regel privat hergestellte Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne dass dies gewerbsmäßig erfolgt. Die besondere Gefahr liegt in diesem Fall in der mangelnden Kontrollierbarkeit des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports. Eltern werden deshalb durch ein Merkblatt zu folgenden Punkten informiert:
• Diese Lebensmittel sind nach Möglichkeit zu meiden (siehe 5.7.2.3)
• An der Herstellung beteiligte Personen sollen frei sein von Infektionserkrankungen und Hautverletzungen, speziell an den Händen.
• Wiederverwendbares Geschirr sollte mit einem Geschirrspüler gereinigt werden.
• Personen, die während des Fests mit der Herstellung bzw. Verteilung der Lebensmittel betraut sind, sollten keine anderen Aufgaben wahrnehmen (Kassieren, Kinderbetreuung, …)
5.8. Abfallentsorgung
Mülleimer in den Klassen-, Gruppen- und Funktionsräumen sind von der Reinigungskraft nach Beendigung des Schulbetriebes entsprechend der Abfallentsorgungsordnung täglich zu entleeren.
5.9. Trinkwasserhygiene
5.9.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Min. beziehungsweise bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz (Wasser wird nicht mehr kälter) ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.

5.9.2. Legionellenprophylaxe
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden.

5.10. Lufthygiene (vgl. 5.1, 5.2)
Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine ausreichende Querlüftung/ Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

  1. Sonderfragen
    Bei raumlufthygienisch bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall von Wänden, Böden und Decken oder Emission von Raumluftschadstoffen (z.B. Lösungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst die Ursache zu ermitteln, da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. So ist beispielsweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall durch den Eigentümer oder sonstigen Inhaber eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schimmels auch der ggf. ursächliche bauliche Mangel beseitigt wird. Bei größeren Problemen sollte eine Besichtigung durch das Gesundheitsamt eingeleitet werden.

Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im Sanitärbereich ist der Befall fachgerecht zu beseitigen.

Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.

  1. Literatur und Bezugsadressen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
vom 20.07.2000, BGBl. I Nr. 33 S. 1045 ff.

Verordnung über Lebensmittelhygiene …. (LMHV)
vom 05.08.1997, BGBL I Nr. 56, S. 2008 ff

Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19 “ Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-,
Pflege- und Desinfektionsmittel

Unfallverhütungsvorschrift GUV 16.4 „Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“

Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 „Erste Hilfe“

Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM- Liste Desinfektionsmittel)
Bezugsadresse: mhp-Verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden

Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft
(DVG- Liste) für den Lebensmittelbereich
Bezugsadresse: DVG-Geschäftsstelle, Frankfurter Str. 89, 35392 Giessen

Zum Lopautal 14, 21385 Amelinghausen
Tel.: 04132/270, Fax: 04132-930350, Mail: buero@grundschule-amelinghausen.de

Hygieneplan
der
Grundschule Amelinghausen
auf der Grundlage des
§ 36 Infektionsschutzgesetz
(Stand April 2022)

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Erste Hilfe Schutz
    2.1. Erste Hilfe
    2.2. Versorgung von Wunden
    2.3. Behandlung kontaminierter Flächen
    2.4. Desinfektion
    2.5. Hygiene im Erste-Hilfe-Raum
    2.6. Notrufnummern
  3. Infektionskrankheiten
    3.1. Erhöhtes Infektionsgeschehen
    3.2. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Durchfallerkrankungen
    3.3. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Läusen
    3.4. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze
  4. Personenbezogene Hygiene
    4.1. Händehygiene
    4.1.1.Händewaschen
    4.1.2.Händedesinfektion
    4.1.3.Einmalhandschuhe
  5. Umgebungshygiene
    5.1. Lüftung und CO2-Ampeln
    5.2. Gebäudereinigung
    5.2.1.Tische/ Fußböden/ Spielzeug
    5.3. Hygiene in Sanitärräumen
    5.3.1. Sanitärausstattung und Reinigung
    5.3.2. Wartung und Pflege
    5.3.3. Be- und Entlüftungen
    5.4. Hygiene im Außenbereich
    5.5. Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
    5.6. Lebensmittelhygiene
    5.6.1. Rechtliche Anforderungen
    5.6.2. Allgemeine Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene
    5.6.2.1. Gewährleistung personeller Voraussetzungen
    5.6.2.2. Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird
    5.6.2.3. Meidung risikobehafteter Lebensmittel
    5.6.2.4. Reinigung und Aufbereitung
    5.6.3. Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
    5.6.3.1. Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
    5.7. Abfallentsorgung
    5.8. Trinkwasserhygiene
    5.8.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
    5.8.2. Legionellenprophylaxe
    5.9. Lufthygiene
  6. Sonderfragen
  7. Literatur und Bezugsadressen
  8. Anlagen
    8.1. IfSG §§ 33-36
    8.2. Meldung nach §34 IfSG an das Gesundheitsamt
    8.3. Elterninformation § 34
    8.4. Elterninformation „Kopfläuse“ einfach für Schüler nicht betroffener Klassen
    8.5. Elterninformation „Kopfläuse“ ausführlich für Schüler der betroffenen Klassen mit Rückmeldezettel
    8.6. Merkblatt „Krätze“
    8.7. Schülerinfo „Richtig niesen und Husten“ und „Richtig Händewaschen“
    8.8. Aushang Notrufnummern
    7.8. Lebensmittel bei Schulveranstaltungen
    8.9. Kontrollliste Lebensmittelschrank
  9. Einleitung
    Gemeinschaftseinrichtungen sind durch das Zusammenleben und die Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienischer Bedeutung. Um diesem Aspekt Rechnung zu tragen, fordert das Infektionsschutzgesetz in § 36 Abs. 1, dass Schulen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Dieser Hygieneplan regelt die Einzelheiten der Hygiene an der Grundschule Embsen. Die an der Grundschule tätigen Personen erhalten jährlich eine Unterweisung, an unser Schule Lernende und deren Eltern werden bei der Anmeldung informiert .

Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu dienen.

Folgende Schwerpunkte, basierend auf der rechtlichen Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sind dabei von besonderer Bedeutung:
• Die Gesunderhaltung der Lernenden und der Schulbediensteten, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.
• Die allgemeine Hygiene fängt mit der persönlichen Hygiene an. Aus diesem Grunde sollte den Lernenden Hygiene als „Werkzeug fürs Leben“ nahegebracht werden. Hierbei ist die Händehygiene von besonderer Bedeutung.
Ausschluss vom Präsenzunterricht und von Schulveranstaltungen:
Personen, die an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht, dürfen die Schule oder das Schulgelände nicht betreten und nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen.
Dies gilt auch für Personen, die unter häuslicher Quarantäne/ Isolierung stehen.
Bei Auftreten von Symptomen in der Unterrichts-/ Betreuungszeit wird die Abholung der betroffenen Person in die Wege geleitet.

Mitwirkungs- und Meldepflichten:
Das Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten oder ein entsprechender Krankheitsverdacht ist der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen.
Die Schulleitung meldet das Auftreten der genannten Infektionskrankheiten oder einen entsprechenden Krankheitsverdacht dem zuständigen Gesundheitsamt.

  1. Erste Hilfe Schutz
  2. Erste Hilfe
    Sollte es während der Schul- bzw. Unterrichtzeit zu Verletzungen (auch Bagatellverletzungen) oder Unglücksfällen kommen, ist adäquate Hilfe zu leisten. Jede während der Schul- bzw. Unterrichtzeit erworbene Verletzung ist in das Verbandsbuch einzutragen, welches im 1. Hilfeschrank des Garderobenraums liegt.
  3. Versorgung von Wunden
    Zum Schutz vor durch Blut übertragbaren Krankheiten sind vom Ersthelfer bei der Versorgung von blutenden Wunden flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen. Die Hände sind vor und nach der Hilfeleistung zu desinfizieren.
  4. Behandlung kontaminierter Flächen
    Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die betroffene Fläche anschließend nochmals regelgerecht zu desinfizieren.
  5. Desinfektion
    Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo Krankheitserreger auftreten können und Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen. Dies trifft unter anderem zu bei Verunreinigungen mit Erbrochenem, Blut sowie mit Stuhl und Urin.
  6. Erste-Hilfe-Inventar
    Zum Erste-Hilfe-Material zählen u.a. Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinische Geräte, soweit sie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen (vgl. Unfallverhütungsvorschriften „GUV 0.3 Erste Hilfe“ und „GUV 20.6 Merkblatt für Erste-Hilfe-Material“).
    In der Schule ist mindestens
    · ein kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“
    · eine Sanitätstasche nach DIN 13160 (mobiler Einsatz z.B. Ausflüge)
    vorrätig. Sie befinden sich im Krankenzimmer, im Werkraum und in der Mensa.

Verbrauchte Materialien, z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster, sind umgehend zu ersetzen. Einmal jährlich sind Bestandskontrollen durchzuführen. Insbesondere sind die Ablaufdaten des Händedesinfektionsmittels und des Erste-Hilfe-Materials zu überprüfen und ggf. zu ersetzen.
• Desinfektionstücher
• kleine Müllbeutel (z. B. 30 Liter)
• 1 kleine Flasche alkoholisches viruzides Händedesinfektionsmittel
• Flächendesinfektionsmittel
• 1 Eimer
• Paar-Einmal-Schutzhandschuhe (groß)
• Absorber
Dieses Material ist jederzeit dem Lehrpersonal zugänglich (Krankenzimmer) und wird regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit überprüft.

  1. Notrufnummern
    Polizei Tel.: 110
    Feuerwehr Tel.: 112
    Ärzte Behr-Eggers: 04132-93202
    Vahle / Schröder: 04132-251
    Haroska: 04132-9399795
    Notarzt, Rettungswagen Tel.: 112
    Giftinformationszentrale Nord www.giz-nord.de Tel.: 0551/192-40
  2. Infektionskrankheiten
    Nach § 34 IFSG bestehen eine Reihe von Tätigkeits- und Aufenthaltsverboten, Verpflichtungen und Meldungsvorschriften für Personal, Betreute und verantwortliche Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Schutz vor der Übertragung infektiöser Erkrankungen dienen.
    3.1. Erhöhtes Infektionsgeschehen
    Bei erhöhtem Infektionsgeschehen über erregerhaltige Tröpfchen und Aerosole (z. B. bei Erkältungs- oder Grippewellen, SARS-CoV-2 Ausbrüchen) wird empfohlen, * die folgenden bewährten Maßnahmen freiwillig zu beachten:
    Abstand
    Abstand vermindert das Risiko einer Infektion. Ein Abstand von möglichst 1,5 Metern zu anderen vermindert das Risiko einer Infektion über erregerhaltige Tröpfchen.
    Masken
    Masken verringern das Risiko einer Infektion. In Innenräumen im öffentlichen Bereich und in öffentlichen Verkehrsmitteln reduziert das Tragen von Masken das Risiko einer Infektion. Das gilt besonders, wenn Menschen zusammentreffen, sich länger aufhalten und wenn der Abstand von möglichst 1,5 Metern nicht immer eingehalten werden kann.
  • Vorgaben der Kommunen, des Landes und des Bundes zu verpflichtenden Infektionsschutzmaßnahmen (z. B. Corona-Verordnung oder Absonderungs-Verordnung) sind vorrangig zu beachten.
    3.2. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Durchfallerkrankungen
    1) Das erkrankte Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
    2) Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam (intensiver Kontakt), sind zu desinfizieren (viruswirksames Flächendesinfektionsmittel mit Wirksamkeit gegen die am häufigsten in Kindertagesstätten vorkommenden Viren, z.B. Rotaviren).
    3) Nach dem Verlassen der Einrichtung sind Oberflächen von Gegenständen, mit denen das Kind in Berührung kam, zu desinfizieren.
    4) Nach Umgang mit dem erkrankten Kind ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
    5) Die das erkrankte Kind betreuende Person soll nicht in die Essenzubereitung und –verteilung eingebunden werden.
    6) Nach jeder Toilettenbenutzung durch ein Kind mit Durchfall sind das Toilettenbecken und die WC-Brille zu desinfizieren.
    7) Auf die Verwendung von Einmalhandtüchern ist unbedingt zu achten.
    8) Die Eltern des Kindes sind zu informieren und nochmals über die Inhalte des § 34 IfSG aufzuklären.
    9) Die Eltern aller Kinder sollten anonym über die aufgetretene Durchfallerkrankung informiert werden. Ein Arztbesuch bei Auftreten der gleichen Symptome ist erforderlich.
    3.3. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Läusen
    1) Beim Auftreten von Kopflausbefall hat die Schulleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
    2) Das befallene Kind ist bis zur Abholung durch die Eltern möglichst getrennt von den übrigen Kindern zu betreuen.
    3) Die Behandlung wird in der Regel von den Erziehungsberechtigten durchgeführt.
    4) Die Eltern der Kinder mit engem Kontakt zum befallenen Kind müssen über das Auftreten von Kopfläusen unter Einhaltung des Datenschutzes unterrichtet werden. Diese Kinder sowie deren Familienangehörige sollen sich einer Untersuchung und gegebenenfalls einer Behandlung unterziehen.
    5) Bei starkem Befall sind die Aufenthalts- und Schlafräume der Betroffenen von ausgestreuten Läusen zu befreien (z.B. gründliches Absaugen der Böden und Polstermöbel, textiler Kopfstützen und Stofftiere, sonstige Maßnahmen nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt).
    6) Im Hinblick auf Kopflausbefall sind alle sogenannte „Kuschelelemente“ zu waschen.
    3.4. Sondermaßnahmen beim Auftreten von Krätze
    1) Das Vorkommen von Krätze in einer Gemeinschaftseinrichtung ist unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden.
    2) Die Auflagen des Gesundheitsamtes sind strikt zu befolgen.
    3) Personen, die an Krätze erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die Einrichtung erst nach Behandlung und klinischer Abheilung der Hautareale besuchen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist vorzulegen (Empfehlung des Robert-Koch Instituts).
  1. Personenbezogene Hygiene
    4.1. Händehygiene
    4.1.1. Händewaschen
    In jedem Klassenraum sind Handwaschbecken sowie Direktspender für hautschonende Flüssigseife, Einmalhandtücher und Abwurfkorb vorhanden. Darüber hinaus hängt in jeder Klasse sowie in den Sanitärräumen ein Hinweisschild über dem Waschbecken auf dem das „richtige“ Händewaschen erläutert ist.
    Das Schulpersonal und die Lernenden sollten unter anderem in folgenden Situationen die Hände waschen:
    · Vor und nach dem Umgang mit Lebensmitteln
    · Vor der Einnahme von Speisen (Frühstücks- und Mittagspause)
    · Nach jeder Verschmutzung
    · Nach Reinigungsarbeiten
    · Nach der Toilettenbenutzung
    · Nach Handkontakten mit Tieren
    4.1.2. Händedesinfektion
    Eine Desinfektion der Hände ist nur dann erforderlich, wenn die Hände Kontakt mit Wunden, Blut, Erbrochenem, Stuhl, Urin und anderen Körperausscheidungen hatten (auch wenn Einmalhandschuhe genutzt wurden). Jeglicher Handkontakt zum Beispiel mit Türklinken, Handläufern, Armaturen etc. sollten vor der Desinfektion in solchen Fällen vermieden werden.
    Zur Durchführung der Händedesinfektion ist wie folgt zu verfahren:
    · Die Hände sollten trocken sein.
    · Ggf. grobe Verschmutzungen vor der Desinfektion mit Einmalhandtuch, Haushaltstuch, etc. entfernen.
    · Ca. 3-5 ml des Desinfektionsmittels in die Hohlhand geben.
    · Unter waschenden Bewegungen in die Hände einreiben. Dabei darauf achten, dass die Fingerkuppen und –zwischenräume, Daumen und Nagelfalze berücksichtigt werden.
    · Während der Einwirkzeit (je nach Herstellerangabe 30 Sekunden bis 2 Minuten) müssen die Hände mit Desinfektionsmittel feucht gehalten werden.

4.1.3. Einmalhandschuhe
Die Verwendung von Einmalhandschuhen ist bei vorhersehbarem Kontakt mit Wunden, Ausscheidungen, Blut usw. notwendig (zum Beispiel beim Aufwischen von Blut und Erbrochenem).
Einmalhandschuhe sollen stets situativ getragen werden und sind sofort nach Durchführung der betreffenden Maßnahme über den Restmüll zu entsorgen. Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass Kontaminationen der Umgebung unterbleiben.

  1. Umgebungshygiene
    5.1. Fensterlüftung und CO2-Ampeln
    Um gesundheitlich zuträgliche Raumluft sicherzustellen sowie zur Reduktion des Übertragungsrisikos von Infektionskrankheiten und Innenraumschadstoffen, ist eine regelmäßige und ausreichende Lüftung der Räume erforderlich. Gute Luftqualität leistet auch einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit sowie zur Vermeidung von unspezifischen Beschwerden und Geruchsproblemen.
    In Räumen mit Fensterlüftung ist das „20–5–20-Prinzip“ (20 Minuten Unterricht, 5 Minuten lüften, 20 Minuten Unterricht) zu befolgen. Die Lüftung hat als eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch möglichst vollständig geöffnete Fenster zu erfolgen. Je größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften. Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3 – 5 Minuten sehr wirksam. An warmen Tagen muss länger gelüftet werden. Vor Beginn des Unterrichtes und in den Pausen soll unter Beachtung der Außentemperaturen gegebenenfalls auch länger gelüftet werden. Eine Dauerlüftung soll nicht erfolgen. Andauernde Zugluft ist zu vermeiden.
    Die vorhandenen CO2-Ampeln, sollen an das regelmäßige Lüften erinnern.

5.2. Gebäudereinigung
Die feuchte Reinigung der Klassen-, Gruppen- und sonstiger Aufenthaltsräume wirkt sich positiv auf den Schadstoffgehalt in der Raumluft aus.
Allergene (z.B. Tierhaare), biogene (z.B. Schimmelpilze) oder chemische Stoffe (z.B. PCB, PAK, Schwermetalle) sind oftmals an Staub gebunden.
Das regelmäßige feuchte Wischen in den Aufenthaltsräumen trägt wesentlich und messbar zu einer Schadstoffreduzierung bei.
Um einen größeren Dreckeintrag zu vermeiden eignen sich Hausschuhe und Garderoben auf den Fluren.
5.2.1. Tische/ Fußböden/ Spielzeug
Tische, Fußböden oder sonstige öfters benutzte Gegenstände werden mindestens zweimal wöchentlich gereinigt. Ist der Fußboden in den Gruppen-/Spielräumen aus textilem Belag, ist eine ausreichende Grundreinigung z.B. monatlich zu gewährleisten. In den Kuschelecken sind Decken, Stofftiere in regelmäßigen Abständen zu waschen (z.B. vierteljährlich oder bei Bedarf, dieses wird dokumentiert).
Spielzeug ist entsprechend seiner Beschaffenheit mindestens einmal jährlich und bei Verschmutzung zu reinigen.
Bei der Fußbodenreinigung ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen.
5.3. Hygiene in Sanitärräumen
5.3.1. Sanitärausstattung und Reinigung
Alle Toiletten und Duschen sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen und Toilettenpapier sowie Flüssigseife und Einmalhandtücher aufzufüllen. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist eine gezielte Desinfektion mit Produkten aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) erforderlich.
5.3.2. Wartung und Pflege
Die Toilettenanlagen und deren Ausstattung sind regelmäßig zu warten. Eine zeitnahe Reparatur bei Defekten und sorgfältige Pflege muss sichergestellt sein. Die Wartungsvorgaben der Hersteller sind zu beachten.
5.3.3. Be- und Entlüftungen
Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärbereichen müssen regelmäßig erfolgen.
5.4. Hygiene im Außenbereich
Aus dem Spiel- und Fallsand sind Verunreinigungen, wie Laub und Tierkot regelmäßig mittels Harke bzw. Kotschaufel zu entfernen.
5.5. Vermeidung einer Gefährdung durch Giftpflanzen
Zur Gruppe der Giftpflanzen gehören solche Bäume, Sträucher und krautige Pflanzen, deren Inhaltsstoffe bei Menschen und Tieren Gesundheitsstörungen hervorrufen können.
Gesundheitsrisiken:
• Bei Aufnahme giftiger Pflanzenteile zeigen sich die häufigsten Symptome im Mund oder Magen-Darm-Trakt mit Übelkeit, Erbrechen, selten Durchfall bzw. mit lokal begrenzten Symptomen wie Schmerzen und Speichel, wenn Pflanzen reizende Bestandteile enthalten.
• Je nach Pflanzenart kann es zu trockener Mundschleimhaut, Pupillenerweiterung, Unruhe, Kaltschweißigkeit, Lähmungserscheinungen sowie Haut- und Schleimhautreaktionen kommen.
• Bei der Bepflanzung des Schulhofes wurde darauf geachtet diesen von den giftigsten Vertretern und solchen Giftpflanzen, deren Früchte ganz besonders auf Kinder anziehend wirken, freizuhalten.
5.7. Lebensmittelhygiene
Das Mitbringen und Verzehren von Lebensmitteln während des normalen Schulbetriebes erfolgt grundsätzlich eigenverantwortlich und erfordert daher kein besonderes Eingreifen. Regelungen zur Lebensmittelhygiene sind für die unterrichtliche Nutzung der Schulküche und für Veranstaltungen von Schulfesten und anderen Treffen, bei denen Lebensmittel hergestellt und / oder ausgeteilt werden, zu beachten.
5.7.1. Rechtliche Anforderungen
Die rechtlichen Anforderungen beziehen sich im Wesentlichen auf drei unterschiedliche Aspekte:
• Vermeidung der negativen Beeinflussung von Lebensmitteln durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen. Hier geht es in erster Linie um die Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen, die im Zuge einer mikrobiellen Verderbnis von Lebensmitteln entstehen können.
• Schutz vor Infektionskrankheiten, die durch an der Zubereitung beteiligte Personen übertragen werden könnten. Hier ist die Belehrung und Mitwirkung nach Infektionsschutzgesetz zu beachten.
• Unfallverhütung und Personalschutz, da vor allem Küchenarbeiten mit einer gewissen Verletzungsgefahr einhergehen.
5.7.2. Allgemeine Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene
Gewährleistung personeller Voraussetzungen
• Es muss gesichert sein, dass Personen, die im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, über eine gültige Belehrungsbescheinigung nach § 43 IfSG verfügen. Dem Personal muss geeignete persönliche Schutzausrüstung (z.B. Schürze, Kopfbedeckung…) zur Verfügung gestellt werden. Das Personal ist verpflichtet, diese Schutzausrüstung anzuwenden.
• Personen mit Wunden oder entzündlichen Hautschäden an den Händen oder im Gesicht sollen ebenso wie erkrankte Personen (Schnupfen, Halsentzündung, etc.) Lebensmittel weder herstellen noch austeilen.
• Lebensmittel sollen möglichst unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie z.B. Zangen, das heißt nicht mit der bloßen Hand angefasst werden. Das Tragen von Handschmuck und Armbanduhren sollte beim Umgang mit Lebensmitteln unterbleiben.
• Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen zusätzlich zur Belehrung nach IfSG regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einer Schulung zum Thema Lebensmittelhygiene teilnehmen. die Teilnahme an der Schulung ist fortlaufend zu dokumentieren.

5.7.2.2. Gewährleistung hygienegerechter Rahmenbedingungen für Räume, in denen mit Lebensmitteln gearbeitet wird
• In den entsprechenden Räumlichkeiten ist Schwitzwasser und Schimmelbildung unbedingt zu verhindern
• Die Fenster der betreffenden Räumlichkeiten sollten mit abnehmbaren Fliegengittern versehen sein.
• Wände, Fußböden, Decken und Arbeitsflächen müssen abwaschbar sein.
5.7.2.3. Meidung risikobehafteter Lebensmittel
Bestimmte Lebensmittel sind besonders leicht verderblich, bzw. häufig mit Krankheitserregern belastet und daher möglichst zu meiden bzw. mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. (z.B. lückenlose Kühlung, getrennte Lagerung, Vorbereitung und Verarbeitung):
• Hackfleisch, ungebrühte Bratwürste, Zwiebelmettwurst, etc.
• Roher Fisch oder rohes Fleisch (z.B. in Salaten verarbeitet)
• Speisen, die rohe Eier enthalten, wie z. B. Tiramisu, Eischnee, Sauce Hollandaise oder frische Mayonnaise. Zur Herstellung dieser Produkte sind pasteurisierte Eiprodukte zu empfehlen.
• Cremespeisen oder Puddings, die ohne Kochen hergestellt wurden.
5.7.2.4. Reinigung und Aufbereitung
• Alle bei der Zubereitung benutzten Flächen und Geräte müssen im Anschluss an Produktionsprozesse gereinigt, gespült und getrocknet werden. Geräte (z.B. Schneid- oder Rührmaschinen müssen hierzu, wenn möglich in die zu reinigenden Teile demontiert werden.
• Bei den verwendeten Mitteln ist zu gewährleisten, dass diese für die Anwendung im Lebensmittelbereich geeignet sind.
• Lappen und Geschirrtücher sind bei Bedarf, mindestens jedoch täglich zu wechseln.
• Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sind von Lebensmitteln getrennt zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu sichern.

5.7.3. Lebensmittelhygiene in speziellen Bereichen
5.7.3.1. Veranstaltung von Schulfesten und anderen Treffen
Bei Schulfesten und vergleichbaren Veranstaltungen werden in der Regel privat hergestellte Lebensmittel in Verkehr gebracht, ohne dass dies gewerbsmäßig erfolgt. Die besondere Gefahr liegt in diesem Fall in der mangelnden Kontrollierbarkeit des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports. Eltern werden deshalb durch ein Merkblatt zu folgenden Punkten informiert:
• Diese Lebensmittel sind nach Möglichkeit zu meiden (siehe 5.7.2.3)
• An der Herstellung beteiligte Personen sollen frei sein von Infektionserkrankungen und Hautverletzungen, speziell an den Händen.
• Wiederverwendbares Geschirr sollte mit einem Geschirrspüler gereinigt werden.
• Personen, die während des Fests mit der Herstellung bzw. Verteilung der Lebensmittel betraut sind, sollten keine anderen Aufgaben wahrnehmen (Kassieren, Kinderbetreuung, …)
5.8. Abfallentsorgung
Mülleimer in den Klassen-, Gruppen- und Funktionsräumen sind von der Reinigungskraft nach Beendigung des Schulbetriebes entsprechend der Abfallentsorgungsordnung täglich zu entleeren.
5.9. Trinkwasserhygiene
5.9.1. Vermeidung von Stagnationsproblemen
Nach Ferien ist das Trinkwasser, sofern es dem menschlichen Genuss dienen soll, ca. 5 Min. beziehungsweise bis zum Erreichen der Temperaturkonstanz (Wasser wird nicht mehr kälter) ablaufen zu lassen, um die Leitungen zu spülen.

5.9.2. Legionellenprophylaxe
Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind in den erforderlichen Zeitabständen zu entfernen. Nach längerer Nichtbenutzung (Stagnation) soll das Trinkwasser vor dem menschlichen Genuss ca. 5 Min. ablaufen gelassen werden.

5.10. Lufthygiene (vgl. 5.1, 5.2)
Mehrmals täglich ist in den Aufenthaltsräumen eine ausreichende Querlüftung/ Stoßlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen.

  1. Sonderfragen
    Bei raumlufthygienisch bedeutsamen Fragen wie Schimmelbefall von Wänden, Böden und Decken oder Emission von Raumluftschadstoffen (z.B. Lösungsmittel von Farben und Klebern) ist zunächst die Ursache zu ermitteln, da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können. So ist beispielsweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall durch den Eigentümer oder sonstigen Inhaber eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schimmels auch der ggf. ursächliche bauliche Mangel beseitigt wird. Bei größeren Problemen sollte eine Besichtigung durch das Gesundheitsamt eingeleitet werden.

Bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbefall an Duschwänden und Fugen im Sanitärbereich ist der Befall fachgerecht zu beseitigen.

Vor beabsichtigten Raumluftmessungen hinsichtlich Lösungsmittel, Mineralfasern o.ä. sollte in jedem Fall das Gesundheitsamt eingeschaltet werden.

  1. Literatur und Bezugsadressen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
vom 20.07.2000, BGBl. I Nr. 33 S. 1045 ff.

Verordnung über Lebensmittelhygiene …. (LMHV)
vom 05.08.1997, BGBL I Nr. 56, S. 2008 ff

Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.19 “ Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-,
Pflege- und Desinfektionsmittel

Unfallverhütungsvorschrift GUV 16.4 „Richtlinie für Kindergärten – Bau und Ausrüstung“

Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.3 „Erste Hilfe“

Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM- Liste Desinfektionsmittel)
Bezugsadresse: mhp-Verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden

Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft
(DVG- Liste) für den Lebensmittelbereich
Bezugsadresse: DVG-Geschäftsstelle, Frankfurter Str. 89, 35392 Giessen

Termine

  • Herbstferien
    4. Oktober - 20. Oktober
Anschrift

Grundschule Amelinghausen
Zum Lopautal 14
21385 Amelinghausen

Kontakt

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Fax: 04132 - 930350
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